SATZUNG DES FÖRDERVEREINS
HAUS DER GESCHICHTE DER JUDEN BADENS e.V.
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus der Geschichte der Juden Badens“ und hat seinen Sitz in Bruchsal.
- Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Zwecke sind die Förderung von Kunst und Kultur, Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der Realisierung des Projektes „Haus der Geschichte der Juden Badens“ in Bruchsal. Das „Haus der Geschichte der Juden Badens“ ist Bewahrer unseres kulturellen, insbesondere jüdischen Erbes, außerschulischer Lern- und Forschungsort und interkulturelle Begegnungsstätte.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Realisierung des Projektes „Haus der Geschichte der Juden Badens“. Daneben wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln (Spenden bei kulturellen und sonstigen Veranstaltungen sowie durch direkte Ansprache von Firmen und Personen sowie die Erhebung von Beiträgen) an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung der Realisierung des Projekts „Haus der Geschichte der Juden Badens“.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen und Institutionen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate in Verzug ist.
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dabei können die Beträge für natürliche und juristische Personen und Institutionen verschieden festgelegt werden.
- Ausscheidende Mitglieder erhalten weder eine Rückvergütung noch einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat (Kuratorium).
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Brief oder per E-Mail einzuberufen.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltung.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des/der Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Bestellung von zwei Kassenprüfer/innen.
Entgegennahme des Kassenberichtes der/des Schatzmeister/in sowie des Berichtes der beiden Kassenprüfer/innen.
Entlastung des Vorstandes für den Berichtszeitraum.
Wahl des Vorstandes.
Beschlussfassung über besondere Anträge einzelner Mitglieder, die dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen müssen.
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
Entscheidung über Strategie und Aufgaben des Vereins.
Die Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Entscheidung über Satzungsänderungen und / oder Vereinszweck.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Ist die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks beabsichtigt, hat der Vorstand vor der Abstimmung eine Äußerung des Finanzamtes über die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung in steuerlicher Sicht einzuholen. Die Äußerung ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) mitgeteilt werden.
Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Mitglied in der Versammlung eine geheime Abstimmung beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer, vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern.
- Dem Vorstand kann ein Mitglied aus dem Oberrat der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden (IRG Baden) als beratende/r Beisitzer/in zugeordnet werden.
- Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand beschließt zu Beginn der Amtszeit über die Aufgabenverteilung. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Stimmengleichheit im Vorstand bedeutet Ablehnung.
§ 10 DER BEIRAT (KURATORIUM)
- Die Mitglieder des Beirates werden vom Tag der Wahl an auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand benannt.
- Zusätzlich können Beiratsmitglieder auch während der Amtszeit des Beirats benannt werden. Die Amtszeit der während der laufenden Amtszeit bestellten Beiratsmitglieder endet ebenfalls mit Ablauf der drei Jahre, für die der Beirat ursprünglich bestellt wurde.
- Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Mitglieder des Beirats können sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen sein.
- Der Beirat hat keinen Vorsitzenden. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Der Vorstand unterrichtet den Beirat über Planung und Durchführung von bedeutsamen Vorhaben des Vereins. Der Beirat nimmt hierzu Stellung, berät den Vorstand und gibt Empfehlungen.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die BürgerStiftung Bruchsal (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 DATENSCHUTZ
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§ 13 INKRAFTTRETEN
Die Satzung wurde am 28. März 2019 auf der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.